Ratgeber
Mitarbeiter abwerben: was ist erlaubt?
Mitarbeiter abwerben ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, denn niemand gehört seinem Arbeitgeber. Wer einem guten Gesellen ein besseres Angebot macht, tut nichts Verbotenes.
Die Grenze zieht das Wettbewerbsrecht dort, wo es nicht mehr um den Mitarbeiter geht, sondern darum, den Mitbewerber zu schädigen.



Recht
Wann Mitarbeiter abwerben unlauter wird
Mitarbeiter abwerben wird unlauter, wenn ein Betrieb damit einen Mitbewerber gezielt behindert. So steht es in § 4 Nr. 4 UWG: Unlauter handelt, wer „Mitbewerber gezielt behindert.“
Was darunter fällt, hat die Rechtsprechung an Einzelfällen entschieden. Die folgenden Muster gelten als heikel, und wer sich bei einem davon wiedererkennt, sollte vorher einen Anwalt fragen.
Zum Vertragsbruch verleiten Wer einen Mitarbeiter dazu bringt, ohne Einhalten seiner Kündigungsfrist zu wechseln, überschreitet die Grenze. Die Frist gilt, auch wenn beide Seiten es eilig haben.
Gezielt ein Team leerräumen Wer planmäßig die Schlüsselleute eines Mitbewerbers abzieht, um dessen Betrieb lahmzulegen, handelt nicht mehr im Wettbewerb um Personal, sondern gegen den Mitbewerber.
Den alten Arbeitgeber schlechtmachen Unwahre oder herabsetzende Aussagen über den Mitbewerber sind nach § 4 UWG eigens verboten, auch im Gespräch mit einem Bewerber.
Geschäftsgeheimnisse mitnehmen lassen Kundenlisten, Kalkulationen und Preise gehören dem alten Arbeitgeber. Wer darauf abzielt, riskiert mehr als einen Streit.
Grenze
Was beim Mitarbeiter abwerben erlaubt ist
Erlaubt ist beim Mitarbeiter abwerben alles, was ein normaler Wettbewerb um gute Leute mit sich bringt: ein besseres Gehalt, ein kürzerer Arbeitsweg, ein neueres Fahrzeug, bessere Arbeitszeiten und ein Chef, der zuhört. Wer damit überzeugt, gewinnt fair.
Heikler ist die direkte Ansprache am Arbeitsplatz, etwa ein Anruf in der Firma des Mitbewerbers. Wie weit sie gehen darf, hat die Rechtsprechung eng begrenzt, und im Zweifel ist ein Anruf auf dem privaten Handy nach Feierabend der sauberere Weg.
Unlauter
Wechsel ohne Einhalten der Kündigungsfrist
Fairer Wettbewerb
Wechsel zum nächsten zulässigen Termin
Unlauter
Gezielt die Schlüsselleute eines Mitbewerbers abziehen
Fairer Wettbewerb
Eine offene Stelle für alle ausschreiben, die passen
Unlauter
Den alten Arbeitgeber schlechtreden
Fairer Wettbewerb
Mit dem eigenen Betrieb überzeugen
Weg
Wechselwillige erreichen, ohne Mitarbeiter abzuwerben
Wechselwillige erreicht ein Betrieb auch ohne gezieltes Abwerben, indem er seine Stelle dort zeigt, wo Fachkräfte ohnehin sind. Beim Social Recruiting sieht die Anzeige jeder mit passendem Beruf in der Region, und wer sich bewirbt, hat sich selbst dafür entschieden.
Das ist rechtlich die sauberste Form, denn der Betrieb spricht niemanden an seinem Arbeitsplatz an. Wie viele Bewerbungen so zusammenkommen, zeigt unsere Auswertung über 181 Kampagnen bei 107 Betrieben mit zusammen 6.348 Bewerbungen, Oktober 2024 bis September 2026, nachzulesen unter Bewerbungen pro Stelle.
Fragen
Fragen zum Abwerben von Mitarbeitern
Ist Mitarbeiter abwerben verboten?
Nein, Mitarbeiter abwerben ist grundsätzlich erlaubt. Unlauter wird es erst mit unlauteren Mitteln, etwa wenn ein Betrieb zum Vertragsbruch verleitet oder einen Mitbewerber gezielt behindert, § 4 Nr. 4 UWG.
Darf ich einen Mitarbeiter bei der Konkurrenz anrufen?
Eine kurze erste Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz ist nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich verboten, aber eng begrenzt. Sauberer ist ein Kontakt über das private Handy oder eine Stelle, auf die sich der Mitarbeiter selbst bewirbt.
Was kann der alte Arbeitgeber tun, wenn ich abwerbe?
Bei fairem Abwerben nichts. Bei unlauterem Abwerben kommen Unterlassung und Schadensersatz nach dem UWG in Betracht. Im Einzelfall entscheidet ein Anwalt, nicht ein Ratgeber.
Gute Leute gewinnen, ohne jemanden abzuwerben? So geht es.
Im Erstgespräch zeigen wir Dir, wie Deine Stelle die Fachkräfte in Deiner Region erreicht, die selbst über einen Wechsel nachdenken.
Quellen
Zahlen aus eigenen Kampagnen stehen im Text und sind dort als solche gekennzeichnet. Hier steht, worauf sich alles Übrige stützt.
- [1]§ 4 UWG, Mitbewerberschutz · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geprüft am 2026-09-23Belegt: Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert (Nr. 4) oder herabsetzt (Nr. 1).
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein konkreter Fall die Grenze überschreitet, beurteilt ein Anwalt.
Herausgeber: Redline Grow, Stuttgart. Verantwortlich für den Inhalt: Danial Kashanian.
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Zu jeder Zahl ist festgehalten, was genau gezählt wird, auf welchen Zeitraum sie sich bezieht und wo sie nachprüfbar steht. Das steht öffentlich auf Zahlen und Quellen.
