Mitarbeiter einstellen im Handwerk
Mitarbeiter einstellen heißt im Handwerk zweierlei: einen passenden Bewerber bis zur Unterschrift bringen und den neuen Kollegen danach richtig anmelden. Der zweite Teil ist genau geregelt und lässt sich mit einer Checkliste sauber abarbeiten.
Beim Einstellen von Mitarbeitern entscheidet deshalb meist der erste Teil. Für die Anmeldung gibt es Fristen und Formulare, für einen guten Bewerber, der inzwischen beim schnelleren Betrieb unterschrieben hat, gibt es selten eine zweite Runde.

Inhalt
- Mitarbeiter einstellen in sieben Schritten
- Warum beim Einstellen die Zeit bis zur Zusage zählt
- Der Arbeitsvertrag und was das Nachweisgesetz verlangt
- Wo und bis wann ein neuer Mitarbeiter angemeldet wird
- Was am ersten Arbeitstag ansteht
- Was es kostet, einen Mitarbeiter einzustellen
- Checkliste zum Einstellen neuer Mitarbeiter
- Was wir beim Einstellen übernehmen
- Fragen zum Einstellen von Mitarbeitern
Mitarbeiter einstellen in sieben Schritten
Mitarbeiter einstellen läuft in sieben Schritten von der offenen Stelle bis zum ersten Arbeitstag. Die ersten fünf entscheiden, ob jemand unterschreibt, die letzten zwei, ob danach alles sauber läuft.
- 01
Die Stelle klären
Was muss der Neue können, was bietet der Betrieb, und warum sollte ein zufriedener Geselle dafür wechseln? Lohnrahmen, Arbeitszeit, Fahrzeug und Einsatzgebiet stehen fest, bevor die erste Anzeige läuft.
- 02
Bewerber erreichen
Anzeige, Empfehlung aus dem Team, Social Media. Auf einer Jobbörse landet nur, wer aktiv sucht, und gute Leute sind meist fest in Arbeit. Wie viele Bewerbungen eine Stelle realistisch braucht, zeigt Bewerbungen pro Stelle.
- 03
Schnell anrufen
Jeder Bewerber bekommt zeitnah einen Anruf. Ein paar Fragen reichen für den ersten Eindruck: Beruf, Erfahrung, Führerschein, Wohnort und der Grund für den Wechsel.
- 04
Gespräch im Betrieb
Kurz, konkret und dort, wo gearbeitet wird. Welche Fragen etwas zeigen und welche tabu sind, steht unter Fragen im Vorstellungsgespräch.
- 05
Probetag
Der Bewerber arbeitet mit und lernt das Team kennen, der Betrieb sieht seine Arbeit. Ob der Tag bezahlt werden muss, klärt der Ratgeber Probearbeiten.
- 06
Zusage und Vertrag
Zusage aussprechen, den Arbeitsvertrag nach dem Nachweisgesetz unterschreiben und den übrigen Kandidaten fair absagen, wie unter Bewerber absagen beschrieben.
- 07
Anmelden und starten
Anmeldung zur Sozialversicherung, Lohnsteuermerkmale, im Baugewerbe die Sofortmeldung spätestens bei Arbeitsbeginn und am ersten Tag die Unterweisung im Arbeitsschutz.
Warum beim Einstellen die Zeit bis zur Zusage zählt
Beim Einstellen im Handwerk zählt die Zeit bis zur Zusage mehr als jede Formalie, weil gute Gesellen meist fest angestellt sind und sich nur nebenbei umsehen. Wer den Rückruf auf die nächste ruhige Woche schiebt, erreicht oft jemanden, der gerade beim schnelleren Betrieb zugesagt hat.
Solange die Stelle offen ist, verteilt sich ihre Arbeit auf die Mannschaft. Überstunden häufen sich, Termine rutschen, und nicht selten fährt der Chef wieder selbst mit raus, statt Angebote zu schreiben. Wie weit das gehen kann, beschreibt der Ratgeber Aufträge ablehnen wegen Personalmangel.
Diesen Teil vor dem Gespräch nehmen wir Handwerks- und Industriebetrieben ab. Den Papierkram danach schafft jeder Betrieb mit der Checkliste weiter unten gut selbst.
Der Arbeitsvertrag und was das Nachweisgesetz verlangt
Beim Arbeitsvertrag verlangt das Nachweisgesetz, dass der Betrieb die wesentlichen Bedingungen schriftlich festhält, unterschreibt und dem neuen Mitarbeiter aushändigt, § 2 Abs. 1 NachwG. Name und Anschrift beider Seiten, der Lohn mit allen Zuschlägen und die Arbeitszeit müssen spätestens am ersten Arbeitstag vorliegen, Beginn, Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit und die Regeln für Überstunden bis zum siebten Kalendertag, alles Übrige wie Urlaub und Kündigungsfristen innerhalb eines Monats.
Am einfachsten ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der alle diese Angaben enthält und vor dem ersten Tag unterschrieben ist. Dann entfällt der gesonderte Nachweis, § 2 Abs. 5 NachwG. Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern, und in dieser Zeit können beide Seiten mit zwei Wochen Frist kündigen, § 622 Abs. 3 BGB.
In Textform, also etwa als PDF per Mail, dürfen die Vertragsbedingungen inzwischen auch übermittelt werden, wenn sich das Dokument speichern und ausdrucken lässt und der Betrieb um eine Empfangsbestätigung bittet. Für das Baugewerbe und die anderen Branchen aus § 2a SchwarzArbG gilt das ausdrücklich nicht: Dort muss der Nachweis auf Papier und unterschrieben vorliegen.
Was im Gespräch zugesagt wurde, gehört in den Vertrag: Firmenwagen, Arbeitszeitmodell, Zuschläge, Werkzeug. Wer im Alltag etwas anderes erlebt, als ihm versprochen wurde, ist in der Probezeit schnell wieder weg, und die zwei Wochen Kündigungsfrist gelten dann auch für ihn.

Wo und bis wann ein neuer Mitarbeiter angemeldet wird
Einen neuen Mitarbeiter meldet der Betrieb bei der Krankenkasse an, bei der dieser versichert ist. Sie ist die Einzugsstelle für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, § 28i SGB IV, und die Anmeldung geht mit der ersten folgenden Lohnabrechnung raus, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn, § 6 DEÜV. Bei einem Minijob ist stattdessen die Minijob-Zentrale zuständig.
Im Baugewerbe kommt die Sofortmeldung dazu. Nach § 28a Abs. 4 SGB IV melden Betriebe aus dem Baugewerbe, der Gebäudereinigung, dem Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, der Personenbeförderung und einigen weiteren Branchen den Beginn der Beschäftigung spätestens bei Arbeitsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung. Es kommt auf die Branche des Betriebs an, nicht auf den Beruf: Bei einer Spedition gilt das für jeden neuen Berufskraftfahrer, bei einem Bauunternehmen genauso für den Kranfahrer.
Für die Lohnsteuer braucht der Betrieb die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des neuen Kollegen. Damit ruft er bei Beginn die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern ab, § 39e Abs. 4 EStG, in der Praxis meist über das Lohnbüro oder den Steuerberater.
Unfallversichert ist der neue Mitarbeiter kraft Gesetzes über die Berufsgenossenschaft des Betriebs, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Wer zum ersten Mal einstellt, beantragt vorher bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer, § 18i SGB IV, denn ohne sie lässt sich keine Meldung erstellen.
Vor dem ersten Mitarbeiter
Betriebsnummer
Einmal bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Ohne sie geht keine Meldung.
Spätestens bei Arbeitsbeginn
Sofortmeldung
Im Baugewerbe und den anderen Branchen aus § 28a Abs. 4 SGB IV, direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung.
Am ersten Arbeitstag
Nachweis und Unterweisung
Lohn, Arbeitszeit, Name und Anschrift schriftlich übergeben, im Arbeitsschutz unterweisen, Lohnsteuermerkmale abrufen.
Bis zum siebten Kalendertag
Weitere Vertragsbedingungen
Beginn, Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit und Überstundenregeln schriftlich, soweit sie nicht schon im Vertrag stehen.
Mit der ersten Lohnabrechnung
Anmeldung zur Sozialversicherung
Bei der Krankenkasse des Mitarbeiters, spätestens sechs Wochen nach Beginn. Beim Minijob bei der Minijob-Zentrale.
Innerhalb eines Monats
Übrige Angaben
Urlaub, Kündigungsverfahren, Fortbildung, Altersversorgung und der Hinweis auf geltende Tarifverträge.
Braucht der neue Mitarbeiter als Ausländer einen Aufenthaltstitel, prüft der Betrieb vor Beginn, ob dieser die Beschäftigung erlaubt, und bewahrt für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie auf, § 4a Abs. 5 AufenthG.
Was am ersten Arbeitstag ansteht
Am ersten Arbeitstag steht die Unterweisung im Arbeitsschutz an, denn § 12 Abs. 1 ArbSchG verlangt sie bei der Einstellung, bezogen auf den Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit. Die Berufsgenossenschaften schreiben zusätzlich vor, sie zu dokumentieren und mindestens einmal jährlich zu wiederholen, § 4 DGUV Vorschrift 1.
Im Baugewerbe und den anderen Branchen aus § 2a SchwarzArbG muss jeder Beschäftigte bei der Arbeit seinen Personalausweis oder Pass dabeihaben. Der Betrieb weist neue Leute vor dem ersten Einsatz nachweislich und schriftlich darauf hin und hebt diesen Hinweis auf.
Alles Weitere am ersten Tag entscheidet mit, ob der Neue bleibt. Arbeitskleidung, Werkzeug und Schutzausrüstung liegen bereit, ein erfahrener Kollege nimmt ihn mit, und der Chef begrüßt ihn selbst. Wer am ersten Morgen erst nach dem Werkzeug fragen muss, erzählt das abends zu Hause.

Was es kostet, einen Mitarbeiter einzustellen
Was es kostet, einen Mitarbeiter einzustellen, geht über den Bruttolohn hinaus. Der Betrieb zahlt die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gesammelt an die Krankenkasse und trägt davon den Arbeitgeberanteil, § 28e SGB IV.
Dazu kommen Umlagen: für Mutterschaft (U2) unabhängig von der Betriebsgröße, für Krankheit (U1) in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 30 Beschäftigten, Auszubildende nicht mitgezählt, §§ 1 und 7 AAG, außerdem die monatliche Insolvenzgeldumlage, § 358 SGB III. Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft richtet sich nach den Löhnen und der Gefahrklasse, § 153 SGB VII.
Nicht auf der Lohnabrechnung stehen Arbeitskleidung, Werkzeug, oft ein Fahrzeug und die Stunden, die ein Kollege in die Einarbeitung steckt. Vor allem aber fehlt dort der Posten, der schon vor der Einstellung anfällt: die Wochen, in denen die Stelle offen bleibt und ihre Arbeit an anderen hängen bleibt.
Checkliste zum Einstellen neuer Mitarbeiter
Eine Checkliste zum Einstellen neuer Mitarbeiter hält fest, was vor der Zusage, beim Vertrag, bei den Meldungen und am ersten Tag erledigt sein muss. Die Punkte lassen sich direkt auf der Seite abhaken.
Vor der Zusage
Vertrag
Unterlagen vom neuen Mitarbeiter
Meldungen
Erster Tag
Was wir beim Einstellen übernehmen
Beim Einstellen neuer Mitarbeiter übernehmen wir den Teil vor dem Gespräch, der im Tagesgeschäft gern liegen bleibt. Wir erreichen Fachkräfte, die gar nicht aktiv suchen, die Bewerber werden zeitnah persönlich kontaktiert und vorqualifiziert, und der Betrieb bekommt die Kandidaten, die nach den gemeinsam festgelegten Kriterien passen.
Gespräch, Probetag und Entscheidung bleiben beim Betrieb, denn nur er weiß, wer ins Team passt. Bis zur Besetzung vergehen bei unseren Projekten im Durchschnitt rund sechs Wochen, je nach Beruf und Region auch schneller oder langsamer.
Bei der Kurt Buck Baugesellschaft standen Zimmerer, Tischler und Dachdecker acht Monate lang offen, obwohl der Betrieb über Jobbörsen und eine Recruiting-Agentur suchte, deren Bewerber überwiegend keinen Gesellenbrief hatten. Mit einer eigenen Ansprache für Gesellen, Auszubildende und den Kranfahrer brachten unsere Kampagnen 106 Bewerbungen und 10 Einstellungen. Dazu passt, was der Betrieb Bewerbern zusagt: ein Gespräch vor Ort innerhalb einer Woche und die Möglichkeit, vorher zur Probe mitzuarbeiten.
Fragen zum Einstellen von Mitarbeitern
Was muss ich beachten, wenn ich einen Mitarbeiter einstelle?
Vor dem ersten Tag braucht es einen Arbeitsvertrag mit den Angaben nach dem Nachweisgesetz sowie Steuer-ID, Rentenversicherungsnummer und Krankenkasse des neuen Mitarbeiters. Im Baugewerbe und einigen weiteren Branchen folgt die Sofortmeldung spätestens bei Arbeitsbeginn, in jedem Betrieb die Anmeldung zur Sozialversicherung mit der ersten Lohnabrechnung. Am ersten Tag steht die Unterweisung im Arbeitsschutz an.
Wo muss ich einen neuen Mitarbeiter anmelden?
Bei der Krankenkasse, bei der der Mitarbeiter versichert ist. Sie ist die Einzugsstelle für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, § 28i SGB IV. Minijobs meldet der Betrieb bei der Minijob-Zentrale an, die Sofortmeldung geht an die Datenstelle der Rentenversicherung.
Wie lange habe ich Zeit, einen neuen Mitarbeiter anzumelden?
Die Anmeldung zur Sozialversicherung geht mit der ersten folgenden Lohnabrechnung raus, spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung, § 6 DEÜV. Betriebe mit Sofortmeldepflicht, etwa im Baugewerbe, melden den Beginn zusätzlich spätestens bei Arbeitsaufnahme.
Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich sein?
Die wesentlichen Arbeitsbedingungen muss der Betrieb nach dem Nachweisgesetz schriftlich festhalten, unterschreiben und aushändigen, Lohn und Arbeitszeit spätestens am ersten Arbeitstag. Die Textform per Mail ist unter Bedingungen erlaubt, im Baugewerbe und den Branchen aus § 2a SchwarzArbG aber nicht.
Was kostet es, einen Mitarbeiter einzustellen?
Zum Bruttolohn kommen der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, die Umlage U2, in kleineren Betrieben auch U1, die Insolvenzgeldumlage und der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Dazu Arbeitskleidung, Werkzeug, die Zeit für die Einarbeitung und die Kosten der Suche. Wie hoch die Summe ist, hängt von Lohn, Gewerk und Betriebsgröße ab.
Welche Unterlagen braucht man vom neuen Mitarbeiter?
Steuer-ID und Geburtsdatum für die Lohnsteuer, Rentenversicherungsnummer und Krankenkasse für die Anmeldung, die Bankverbindung für den Lohn. Braucht der Mitarbeiter als Ausländer einen Aufenthaltstitel, kommt für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie davon zu den Unterlagen, § 4a Abs. 5 AufenthG.
Quellen
Zahlen aus eigenen Kampagnen stehen im Text und sind dort als solche gekennzeichnet. Hier steht, worauf sich alles Übrige stützt.
- [1]§ 28a SGB IV, Meldepflicht · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geprüft am 2026-09-29Belegt: Anmeldung bei Beginn der Beschäftigung (Abs. 1) und Sofortmeldung spätestens bei Arbeitsaufnahme im Baugewerbe, in der Gebäudereinigung, im Transportgewerbe und weiteren Branchen (Abs. 4).
- [2]§ 6 DEÜV, Anmeldung · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geprüft am 2026-09-29Belegt: Anmeldung mit der ersten folgenden Lohnabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn.
- [3]§ 28i SGB IV, Zuständige Einzugsstelle · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geprüft am 2026-09-29Belegt: Einzugsstelle ist die Krankenkasse des Beschäftigten, bei Minijobs die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
- [4]Minijobber im Gewerbe anmelden · Minijob-Zentrale, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, geprüft am 2026-09-29Belegt: Anmeldung von Minijobs bei der Minijob-Zentrale, ohne Betriebsnummer keine Meldung, Sofortmeldung in den genannten Branchen.
- [5]Sofortmeldung im Minijob · Minijob-Zentrale, Minijob-Magazin, 10.03.2026, geprüft am 2026-09-29Belegt: Sofortmeldepflichtig sind Arbeitgeber der genannten Bereiche, es kommt auf die Branche des Betriebs an.
- [6]§ 18i SGB IV, Betriebsnummer · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geprüft am 2026-09-29Belegt: Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, Voraussetzung für die Meldeverfahren.
- [7]§ 39e EStG, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geprüft am 2026-09-29Belegt: Identifikationsnummer und Geburtstag mitteilen, Abruf der Merkmale beim Bundeszentralamt für Steuern bei Beginn, Absatz 4.
- [8]§ 2 NachwG, Nachweispflicht · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geprüft am 2026-09-29Belegt: Schriftlicher Nachweis mit Fristen erster Arbeitstag, siebter Kalendertag und ein Monat, Textform nicht in Branchen nach § 2a SchwarzArbG (Abs. 1), Wegfall bei vollständigem schriftlichem Vertrag (Abs. 5).
- [9]§ 622 BGB, Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geprüft am 2026-09-29Belegt: Probezeit höchstens sechs Monate, Kündigungsfrist darin zwei Wochen, Absatz 3.
- [10]§ 2a SchwarzArbG, Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geprüft am 2026-09-29Belegt: Ausweis mitführen im Baugewerbe und weiteren Branchen, schriftlicher Hinweis des Arbeitgebers vor dem Einsatz, aufbewahren.
- [11]§ 12 ArbSchG, Unterweisung · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geprüft am 2026-09-29Belegt: Unterweisung während der Arbeitszeit, auf den Arbeitsplatz bezogen, bei der Einstellung.
- [12]DGUV Vorschrift 1, Grundsätze der Prävention, § 4 · Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Fassung November 2013, geprüft am 2026-09-29Belegt: Unterweisung dokumentieren und mindestens einmal jährlich wiederholen.
- [13]§ 2 SGB VII, Versicherung kraft Gesetzes · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geprüft am 2026-09-29Belegt: Beschäftigte sind kraft Gesetzes unfallversichert, Absatz 1 Nummer 1.
- [14]§ 4a AufenthG, Zugang zur Erwerbstätigkeit · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geprüft am 2026-09-29Belegt: Prüfpflicht des Arbeitgebers und Kopie des Aufenthaltstitels für die Dauer der Beschäftigung, Absatz 5.
- [15]§ 28e SGB IV, Zahlungspflicht · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geprüft am 2026-09-29Belegt: Der Arbeitgeber zahlt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
- [16]§ 1 AAG, Erstattungsanspruch · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geprüft am 2026-09-29Belegt: Ausgleich bei Krankheit für Arbeitgeber mit in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmern ohne Auszubildende, bei Mutterschaft für alle Arbeitgeber.
- [17]§ 7 AAG, Aufbringung der Mittel · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geprüft am 2026-09-29Belegt: Die beteiligten Arbeitgeber bringen die Mittel über Umlagen auf.
- [18]§ 358 SGB III, Insolvenzgeldumlage · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geprüft am 2026-09-29Belegt: Monatliche Umlage der Arbeitgeber für das Insolvenzgeld.
- [19]§ 153 SGB VII, Berechnungsgrundlagen · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, geprüft am 2026-09-29Belegt: Beitrag zur Berufsgenossenschaft nach Arbeitsentgelten und Gefahrklassen.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Die Gesetzestexte sind auf dem Stand vom 29.09.2026.
Herausgeber: Redline Grow, Stuttgart. Verantwortlich für den Inhalt: Danial Kashanian.
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Im Erstgespräch klären wir, welche Stelle offen ist, wen der Betrieb braucht und wie wir passende Leute erreichen und vorqualifizieren, bis sie im Betrieb zum Gespräch sitzen.
